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Germany
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Alexander Kraell
German judge

Alexander Kraell

The basics

Quick Facts

Intro
German judge
Places
Work field
Gender
Male
Place of birth
Beerfurth, Reichelsheim, Odenwaldkreis, Darmstadt Government Region
Place of death
Darmstadt, Darmstadt Government Region, Hesse, Germany
Age
70 years
Politics:
The details (from wikipedia)

Biography

Alexander Kraell (* 13. März 1894 in Kirch-Beerfurth; † 9. März 1964 in Darmstadt) war ein deutscher Jurist, als NS-Militärjurist Senatspräsident am Reichskriegsgericht und ab 1943 Chef der Reichskriegsanwaltschaft.

Werdegang

Kraell besuchte gemeinsam mit Karl Sack ein humanistisches Gymnasium in Bad Kreuznach. Kraell war Teilnehmer am Ersten Weltkrieg und wurde 1919 im Rang eines Leutnants der Reserve aus dem Deutschen Heer entlassen. Sein im gleichen Jahr begonnenes Jurastudium an der Universität Gießen schloss er 1922 mit der Promotion zum Dr. jur. ab (Thema der Dissertation: Die Haftung der Genossen für Schulden der Genossenschaft: Ein Beitrag zum Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vom 1. Mai 1889). Er wurde 1925 Staatsanwalt in Offenbach am Main. Ab 1930 war er Landgerichtsrat in Darmstadt und trat nach der Machtübergabe an die Nationalsozialisten der NSDAP bei, woraufhin er zum Oktober 1933 zum Oberstaatsanwalt in Darmstadt befördert wurde. Danach wechselte er 1934 zur Wehrmachtjustiz, wo er Luftwaffenrichter am Reichskriegsgericht wurde.

Während des Zweiten Weltkrieges war er ab 1. Oktober 1942 Reichskriegsanwalt und avancierte als Nachfolger von Friedrich Neuroth zum Präsidenten des 2. Senats des Reichskriegsgerichts. Ab 1. April 1943 wurde Kraell vorerst vorübergehend mit der Führung der Geschäfte des Oberreichskriegsanwalts beauftragt. Der Chef der Reichskriegsanwaltschaft war bis Juni 1943 offiziell noch der Reichskriegsanwalt (Oberstkriegsgerichtsrat im Generalsrang) Schrag, der Vertreter von Walter Rehdans im Amt, aber Kraell nahm faktisch bereits seit April die Geschäfte wahr. So fungierte Kraell offiziell erst ab 1. Juli 1943 bis Mai 1945 als Chef der Reichskriegsanwaltschaft. Ab 1. Mai 1944 wurde er zudem zeitweilig als Generalstabsrichter zu den Offizieren im Truppensonderdienst überführt.

Nach Kriegsende kam Kraell in Untersuchungshaft von 1945 bis 1947 in Rastatt. Er verfasste 1946 und 1948 Berichte über die Widerstandsgruppe Schulze-Boysen/Harnack, die inhaltlich voneinander abwichen. Kraell gehörte in den 1950er Jahren als Sozius der Anwaltskanzlei des Widerstandskämpfers und späteren Verfassungsrichters Fabian von Schlabrendorff an.

Rolle in Prozessen gegen Widerstandskämpfer

Als konservativer Militärjurist versuchte Kraell die Wehrmachtjustiz vor allzu offensichtlichen Übergriffen seitens der NS-Willkür zu bewahren, grundsätzliche Opposition gegen den NS-Staat lag ihm jedoch fern. Trotzdem spielte Kraell über seine Bekanntschaft mit Karl Sack, Rudolf Lehmann und Max Bastian eine unbeabsichtigte Helferrolle vor den Verfolgungen von Hans Oster, Hans von Dohnanyi und Admiral Canaris, vor allem weil Kraell die ohnehin bereits geschmälerte Autonomie der Wehrmachtsjustiz gegenüber der Partei und der SS/Gestapo aufrechterhalten wollte.

Kraell war vorsitzender Richter in den Prozessen gegen die Rote Kapelle vor dem 2. Senat des Reichskriegsgerichts. Obgleich er hierbei mit dem von Göring favorisierten fanatischen Anklagevertreter, Oberkriegsgerichtsrat Manfred Roeder bei manchen Angelegenheiten in Konflikt geriet, war Kraell als Vorsitzender des 2. Senats des Reichskriegsgerichts nichtsdestotrotz für zahlreiche Todesurteile mitverantwortlich. Die unter Kraells Vorsitz am 19. Dezember 1942 beschlossene Verurteilung von Mildred Harnack zu sechsjähriger Zuchthausstrafe stieß auf Hitlers Ablehnung, weshalb Kraell den Fall an den 3. Senat abgeben musste, der schließlich am 16. Januar 1943 doch die Todesstrafe verhängte.

Literatur

  • Norbert Haase: Der Fall Rote Kapelle vor dem Reichskriegsgericht, in Coppi et al.: 1994, S. 177
  • Geertje Andresen: Wer war Oda Schottmüller? S. 21; Lukas Verlag, Berlin 2012
  • Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht: die Institution und ihre rechtliche Bewertung. S. 69–78, Berlin 2004
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