
Quick Facts
Biography
Johann Friedrich Theodor Dorl (* 20. Oktober 1810 in Greußen; † 14. Januar 1877 in Sondershausen) war Jurist und Politiker im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
Leben
Familie und Beruf
Dorl war ein Sohn des Gastwirts Johann Friedrich Dorl und dessen Ehefrau Dorothea Marie Sophie geb. Laue. Er heiratete im Juli 1837 Adelheid Cäcilie Wunderlich (* 11. Mai 1815 in Keula; † 3. Januar 1895 in Sondershausen), Tochter des Rats und Justizamtmanns Friedrich Ernst Wunderlich.
Dorl studierte ab Ostern 1831 in Halle die Rechte. Im November 1834 wurde er Regierungsadvokat mit der Befugnis, in der Unterherrschaft zu praktizieren. Ende 1836 wurde er als Rechtsvertreter der Kirchenärarien, Pfarr- und Schuleinkünfte in einem Teil der Unterherrschaft verpflichtet. Im August 1850 verlegte Dorl seinen Wohnsitz von Greußen nach Sondershausen; im Oktober wurde er zum Ergänzungsrichter am Kreisgericht in Sondershausen ernannt. Im ersten Halbjahr 1862 war bei ihm der junge Auditor Bruno Huschke tätig. Im September 1872 wurde er außerdem Notar in Sondershausen.
Politik
Landtag
Dorl war auf ungewöhnliche Weise mit der Entwicklung des Landtags des Fürstentums verbunden, indem er von der Einrichtung der „Landstände“ 1843 an bis zu seinem Tod 1877 dort als Syndikus fungierte.
Der erste Landtag trat Ende August 1843 zusammen, gewählt aufgrund des Landesgrundgesetzes (LGG). Zu seinen ersten Handlungen gehörte die Wahl eines „Landschaftssyndikus“, der (u. a.) das Protokoll aller Sitzungen des Landtags und des Landtagsausschusses (LGG §§ 198‒204) zu führen hatte. Nach einer Komplikation wurde Dorl Ende September berufen und vereidigt. Nach Ablauf von vier Jahren wurde er im zweiten Landtag Anfang 1848 für weitere vier Jahre zum Syndikus gewählt und verpflichtet. Eine erneute Weiterverpflichtung gab es Anfang 1852. Nach der Sitzungsperiode des Landtags schloss der Landtagsausschuss Ende des Jahres mit Dorl einen Vertrag als Landtagssyndikus auf Lebenszeit (mit gegenseitiger Kündigungsmöglichkeit), genehmigt am 8. Januar 1853.
Die Deutsche Revolution 1848/1849 hatte dem Fürstentum eine neue Verfassung (Verfassungsgesetz) und ein auf dem Gleichheitsgrundsatz beruhendes Wahlsystem gebracht (Wahlgesetz). 1852 wurde die Verfassung unter der Regierung Schönemann eingeschränkt und das Wahlrecht tiefgreifend umgestaltet. Bei der anschließenden Wahl im August 1853 wurde Dorl in Sondershausen in „allgemeiner Wahl“ in den Landtag gewählt; von da an fungierte er zugleich als Abgeordneter und als Syndikus. In dieser Wahlperiode beschloss der Landtag unter der Regierung von Elsner u. a. weitere scharfe Beschränkungen des Wahlsystems. Bei der darauf folgenden Wahl im Juni 1856 wurde Dorl von den Höchstbesteuerten Sondershausens zum Abgeordneten gewählt. Dieses Ergebnis wiederholte sich bei den nächsten vier Wahlen. In dem 1873 beginnenden Landtag wies Bruno Huschke darauf hin, dass die geltende Geschäftsordnung des Landtags bindend vorsah, dass für jede neue Legislaturperiode zu deren Beginn ein Syndikus gewählt wurde. Darauf wurde Dorl nach Kündigung seines bestehenden Vertrags für die laufende Legislaturperiode neu zum Syndikus gewählt. Nach der nächsten Wahl 1876 wurde er erneut zum Syndikus gewählt. Dorls Landtagstätigkeit endete mit seinem Tod.
Gemeinderat
Im November 1851 (zwei Jahre vor seiner Wahl in den Landtag) wurde Dorl in gleicher geheimer Wahl für die Wahlperiode 1852‒1854 in den Gemeinderat von Sondershausen gewählt. Anschließend wurde er für die nächste Wahlperiode ab 1855 gewählt; diese endete jedoch mit dem Jahr 1857, da für 1858 Neuwahlen mit öffentlicher Wahl in drei Einkommensklassen angeordnet wurden. Dorl wurde für die Periode 1858‒1863 gewählt. Bei der Ersatzwahl der ersten Wählerabteilung (der Höchstbesteuerten) für 1864 wurde Dorl nicht gewählt; jedoch wurde er für die Periode 1866‒1871 und anschließend für die Periode 1872‒1877 wieder gewählt. Im Frühjahr 1876 gab es eine Neuwahl; Dorl war nicht unter den in geheimer Wahl Gewählten. In den Jahren 1853 bis 1856, 1858 bis 1863 und 1874 bis 1876 fungierte Dorl als Vorsitzender des Gemeinderats bzw. der Stadtverordnetenversammlung.
Ehrungen
Als Landschaftssyndikus wurde Dorl 1844 zum Rat ernannt, und bei der ersten Verleihung des neugestifteten Schwarzburgischen Ehrenkreuzes 1857 erhielt er das Kreuz III. Klasse. Er wurde 1856 zum Justizrat ernannt.
Nach Dorls Tod wurden im Sondershäuser Gemeinderat und im Landtag kurze Worte der Würdigung gesprochen.
Rechtsgrundlagen und Literatur
Gesetze
- Landesgrundgesetz vom 24. September 1841. In: Gesetz-Sammlung 1841, Nr. 262.
- Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1849. In: Fürstlich Schwarzb. Regierungs- und Intelligenz-Blatt vom 29. Dezember 1849, Beilage.
- Gemeindeordnung vom 15. April 1850. In: Gesetz-Sammlung 1850, Nr. 28.
- Wahlgesetz vom 23. Mai 1850. In: Gesetz-Sammlung 1850, Nr. 44.
- Wahlgesetz vom 1. Oktober 1852. In: Gesetz-Sammlung 1852, Nr. 62.
- Abänderung der Gemeindeordnung vom 24. April 1854. In: Gesetz-Sammlung 1854, Nr. 42.
- Wahlgesetz vom 14. Januar 1856. In: Gesetz-Sammlung 1856, Nr. 4.
- Städteordnung vom 10. Juli 1857. In: Gesetz-Sammlung 1857, Nr. 65.
- Geschäftsordnung für den Landtag vom 12. Juli 1857. In: Gesetz-Sammlung 1857, Nr. 68.
- Neue Gemeindeordnung vom 15. Januar 1876. In: Gesetz-Sammlung 1876, Nr. 13.
Literatur
- Jochen Lengemann (Mitarbeit: Karl-Heinz Becker, Jens Beger, Christa Hirschler, Andrea Ziegenhardt): Landtag und Gebietsvertretung von Schwarzburg-Sondershausen 1843–1923. Biographisches Handbuch. 1998. ISBN 3-437-35368-3, S. 163 und 324.