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Peter Wiben
Deutscher Landknecht, Räuber und Pirat

Peter Wiben

The basics

Quick Facts

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Deutscher Landknecht, Räuber und Pirat
Places
Work field
Gender
Male
The details (from wikipedia)

Biography

Peter Wiben, auch Peter Wiebe, Peter Wibe, Peter Wybe oder Hans Pommerink, (* vor 1531; † 17. Mai 1545 auf Helgoland) war ein deutscher Landsknecht in der Bauernrepublik Dithmarschen, ein Pirat und Räuber. Er ist eine sagenumwobene Gestalt aus der Geschichte Schleswig-Holsteins.

Leben

Über Herkunft und Familie Wibens ist nichts überliefert. Er lebte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Meldorf. 1531 führte er auf Anordnung der Achtundvierziger bei Brunsbütteleine 500 Mann starke Miliz. Die Truppe hatte den Auftrag, einen Einfall des abgesetzten dänischen Königs Christian III. ins Dithmarsche abzuwehren. Nach einem juristisch verloren Erbschaftsstreit musste Wiben um 1539/40 sein Haus verlassen. Verbittert wurde er zum erklärten Staatsfeind der Bauernrepublik und versuchte sich zunächst den dänischen Truppen Christian III. anzuschließen. Als er hier keine Aufnahme fand, sammelte er Gefolgsleute um sich und wurde zum Straßenräuber, der Dithmarschen terrorisierte. Auch Wibens Bruder schloss sich ihm an. In den Folgemonaten unternahm er von Holstein aus Raubzüge ins Dithmarsche und brandschatzte ganze Orte. Unter anderem legte er Schafstedt in Schutt und Asche. Bereits im Herbst 1541 wurde er auf holsteinischem Territorium gefangen genommen und 1542 in Rendsburg vor ein Volksgericht gestellt. Das Gericht sprach Wiben frei und verurteilte die Dithmarscher, deren Vertreter nicht zum Gerichtstermin erschienen waren, Schadensersatz zu leisten und die Kosten des Prozesses zu tragen. Eine höhere Instanz, das Goding, bestätigte sechs Wochen später das Urteil. Wiben wurde zugestanden, eine rechtmäßige Fehde gegen Dithmarschen zu führen, da ihm sein Erbanspruch verweigert wurde. Die Dithmarscher erkannten das Urteil jedoch weiterhin nicht an. So wandte sich Wiben an Kaiser Karl V., der 1544 sogar den Fall an den Erzbischof von Bremen Christoph von Braunschweig-Lüneburg überstellte. Auch dessen Zuständigkeit lehnten die Dithmarscher ab. Stattdessen riefen sie das kaiserliche Kammergericht an. Auch hier konnte kein abschließendes Urteil gegen Wiben gefunden werden. 1559 holte die politische Realität die Kläger ein. Die Bauernrepublik Dithmarschen war in der Letzten Fehde untergegangen, die Klage somit hinfällig.

Tod und Hinrichtung

Peter Wiben erlebte diese juristische Auseinandersetzung, die die Dithmarscher vornehmlich gegen Holstein führte, nicht mehr. Nach seinem Freispruch von 1542 ließ er sich unter dem Decknamen Hans Pommerink auf Helgoland nieder und unternahm zusammen mit seinem Bruder und einer 10-köpfigen Bande aus Gefolgsleuten von der Insel aus Raubzüge gegen Orte an der dithmarsischen Küste. Am 17. Mai 1545 sandte die Bauernrepublik eine 100 Mann starke Truppe mit zwei voll ausgerüsteten Schiffen unter dem Kommando von Claus Suel nach Helgoland. Der Stoßtrupp konnte Wiben und dessen Bruder im Kampf überwältigen und erschießen. Ihre Leichen wurden nach Heide in Dithmarschen gebracht, wo sie unter dem Jubel des Volks enthauptet und gerädert wurden.

Dieser Vorstoß einer Dithmarscher Miliz auf schleswig-holsteinisches Territorium gab Adolf I. den willkommenen Anlass, der Bauernrepublik Dithmarschen das Ende zu bereiten. Nach der Einnahme durch die Holsteiner wurden die Dithmarscher dazu verurteilt, den Erben Wibens eine Entschädigung von 6000 Mark zu erstatten, zahlbar innerhalb von sechs Jahren.

Rezeption

Detlev von Liliencron veröffentlichte 1909 ein Gedicht über Peter Wiben. Ein 1996 erschienener Roman von Robert Jung mit dem Titel „Wiben Peter. Der Kohlhaas der Westküste“ befasst sich mit dem Leben Wibens.

Quelle

Literatur

  • Rudolf Brinkmann: Aus dem deutschen Rechtsleben. Schilderungen des Rechtsganges und des Kulturzustandes der letzten drei Jahrhunderte auf Grund von Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Akten des kaiserlichen Kammergerichtes.E. Homann, 1862, S. 74 ff.
  • Andreas Ludwig Jacob Michelsen: Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen. Hammerich, Altona 1842
  • Otto Opert: Bemerkungen zur Geschichte des Wiben Peter. In: Nordelbingen. Beiträge zur Heimatforschung in Schleswig-Holstein. Hamburg und Lübeck. Band 5, Flensburg 1926, S. 38ff.
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