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Manfred Genditzki

Manfred Genditzki

The basics

Quick Facts

Gender
Male
Birth
Age
65 years
The details (from wikipedia)

Biography

Manfred Genditzki (* 1960) wurde wegen Mordes an der 87-jährigen Rentnerin Lieselotte K. aus Rottach-Egern in einem Indizienprozess zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Der Fall machte als „Badewannen-Mord“ von Rottach-Egern Schlagzeilen. Dieses Urteil ist rechtskräftig, jedoch wurden in der Öffentlichkeit Zweifel an der Täterschaft Genditzkis geäußert.

Tod von Lieselotte K.

Manfred Genditzki wurde in Mecklenburg-Vorpommern geboren, ist verheiratet und Vater zweier Kindern. Er war Hausmeister in einer Wohnanlage, in der auch Frau K. wohnte. Er erledigte für Lieselotte K. verschiedene Dinge des täglichen Lebens, wie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten und Wäschewaschen. Nachdem Genditzki die 87-jährige am 28. Oktober 2008 von einem Klinikaufenthalt nach Hause gefahren hatte, verabschiedete er sich nach eigenen Worten dort gegen 15:00 Uhr von ihr, weil er seine kranke Mutter besuchen wollte. Zuvor rief er den Pflegedienst an, um die Rückkehr von Frau K. aus dem Krankenhaus zu melden. Wie jeden Tag suchte um 18:30 Uhr eine Pflegekraft die Wohnung von Lieselotte K. auf und fand diese voll bekleidet tot in der Badewanne.

Bei der Obduktion der Leiche von Lieselotte K. wurden Hämatome am Hinterkopf mit Einblutungen unter unverletzter Kopfhaut erkannt, wobei die Verstorbene Medikamente zur Blutverdünnung nahm, die Blutungen erst verzögert stillen lassen. Als Todesursache wurde Ertrinken festgestellt. Zunächst wurde ein unglücklicher Sturz als Todesursache angenommen. Die Leiche wurde am Folgetag eingeäschert.

Verfahren wegen Mordes

Die Staatsanwaltschaft nahm aufgrund des Autopsiegutachtens Ermittlungen auf und nahm an, Genditzki habe die alte Dame getötet, um damit zu vertuschen, dass er während ihres Klinikaufenthaltes in ihrem Haus in Rottach-Egern Geld unterschlagen hatte. Als Anhaltspunkt diente, dass Genditzki an dem Tag, als K. ins Krankenhaus kam, einem Bekannten 8000 Euro zurückgezahlt hatte. Im Februar 2009 wurde Genditzki in Untersuchungshaft genommen.

Die Anklageschrift ging davon aus, am 28. Oktober 2008 habe Frau K. die Unterschlagung festgestellt und Genditzki deswegen beschuldigt. Im Verlauf der Hauptverhandlung stellte sich jedoch heraus, dass aus dem Vermögen der K. kein Geld fehlte, das Geld für die Rückzahlung stammte aus nachvollziehbaren, völlig legalen Quellen. Das Landgericht München II gründete den Schuldvorwurf deshalb darauf, der Angeklagte habe keine Unterschlagung, sondern es habe einen Streit gegeben, in desse Verlauf er die Frau geschlagen hätte. Die Tötung sei erfolgt um die vorausgegangene Körperverletzung zu verdecken. Das Gericht verurteilte Genditzki am 12. Mai 2010 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 12. Januar 2011 auf und verwies die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Grund war, dass der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes darstellte und einen gerichtlichen Hinweis gem. § 265 StPO erfordert hätte.

Auch im zweiten Verfahren befand das Gericht Genditzki am 17. Januar 2012 des Mordes schuldig und verhängte gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe. Das Landgericht München II sah es als erwiesen an, dass Genditzki und Lieselotte K. in einen Streit geraten seien, bei dem Genditzki der Frau entweder einen Schlag auf den Kopf versetzt oder sie so gestoßen habe, dass sie gegen einen harten Gegenstand gefallen sei und sich die zwei Blutergüsse am Kopf zugezogen habe. In Panik und mit dem Gedanken „Ich hole Hilfe“ habe er zweimal kurz hintereinander die Nummer des Hausarztes gewählt, aber sofort wieder aufgelegt. Aus Furcht, angezeigt zu werden, habe er Wasser in die Badewanne laufen lassen und Lieselotte K. ertränkt, indem er sie mehrere Minuten unter Wasser gedrückt habe. Die Revision gegen das zweite Urteil wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zweifel am Urteil

Für Prozessbeobachter und Medienvertreter blieben aber Zweifel an der Schuld des Verurteilten. Beobachter der Hauptverhandlung hatten fest mit einem Freispruch gerechnet.

Die Verteidigung ging davon aus, dass es sich bei dem Tod um einen Haushaltsunfall gehandelt habe. K. habe nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus verschmutzte Wäsche in der Badewanne einweichen wollen. Sie habe dabei einen Schwächeanfall erlitten und sei in die Wanne gestürzt. Ein psychologisches Gutachten weist Genditzki als friedfertig aus. Den Anruf beim Hausarzt erklärte der Angeklagte damit, er habe mitteilen wollen, dass K. aus der Klinik entlassen und wieder zu Hause sei. Er habe aufgelegt als nur der Anrufbeantworter der Praxis in der Leitung war.

2015 wurde der Kriminalist und Profiler Axel Petermann von Angehörigen Genditzkis damit beauftragt, den Fall erneut zu untersuchen. Genditzkis Strafverteidigerin bereitet seit 2015 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Das Verfahren wurde in verschiedenen Medien als Justizirrtum dargestellt.

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